4.1 Die Lemeks Gruppe stellt sicher, dass der Meldungskanal nur vom Finanzvorstand der Lemeks Gruppe verwaltet wird und nur er einen Zugang dazu hat. Der Finanzvorstand leitet die eingegangene Meldung an die für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen benannte Person oder deren Stellvertreter weiter (im Folgenden „zuständige Person“). Alle Verstoßmeldungen werden vertraulich behandelt, um die Identität des Hinweisgebers und der in der Meldung genannten Dritten zu schützen.
4.2 Eine Bestätigung des Empfangs der Verstoßmeldungen wird dem Hinweisgeber spätestens 7 (sieben) Tage nach Erhalt der Meldung zugesandt, es sei denn, der Hinweisgeber hat die Zusendung einer Bestätigung ausdrücklich abgelehnt oder es besteht Grund zur Annahme, dass dies den Schutz der Identität des Hinweisgebers gefährden würde.
4.3 Auf eine Untersuchung und Verfolgung der in einer Verstoßmeldung enthaltenen Informationen kann verzichtet werden, wenn die übermittelten Informationen für die Durchführung der Untersuchung nicht ausreichend sind und keine weiteren Informationen erhältlich sind, weil die Verstoßmeldung anonym eingereicht wurde.
4.4 Die Verstoßmeldung wird gründlich und umfassend bearbeitet. Erforderlichenfalls werden der Hinweisgeber oder andere Personen um weitere Erläuterungen zu dem Verstoß gebeten oder andere Personen in das Verfahren einbezogen, wobei der Schutz der Identität des Hinweisgebers gewahrt bleibt.
4.5 Die zuständige Person erstellt einen Ergebnisbericht zu dem Fall, der in der Verstoßmeldung beschrieben wurde. Der Ergebnisbericht enthält den Plan für die Umsetzung der Folgemaßnahmen und die Namen der verantwortlichen Personen, die sich verpflichten, der zuständigen Person über das Endergebnis des Verfahrens zu berichten.
4.6 Der Hinweisgeber erhält so bald wie möglich, spätestens jedoch 3 (drei) Monate nach Eingang der Verstoßmeldung, eine Rückmeldung über die Ergebnisse und die getroffenen Folgemaßnahmen. Der Hinweisgeber erhält auch eine Rückmeldung über das Ergebnis des Verstoßverfahrens. Eine Rückmeldung erfolgt nicht, wenn der Hinweisgeber die Rückmeldung ausdrücklich abgelehnt hat oder wenn Grund zur Annahme besteht, dass dies den Schutz der Identität des Hinweisgebers gefährden würde, oder wenn man mit einer Rückmeldung gegen das Gesetz verstoßen würde oder die Verstoßmeldung anonym eingereicht worden ist.
4.7 Wird bei der Untersuchung kein Verstoß festgestellt, wird das Verfahren eingestellt und der Fall als abgeschlossen vermerkt.
4.8 Ist es nicht möglich, die Verstoßmeldung im Rahmen der geltenden Regeln gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu bearbeiten, so wird die Verstoßmeldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstage nach ihrem Eingang, zusammen mit den entsprechenden Anlagen an die andere zuständige Behörde weitergeleitet, wobei der Hinweisgeber davon in Kenntnis gesetzt wird, es sei denn, der Hinweisgeber hat die Übermittlung der Bestätigung ausdrücklich abgelehnt oder es bestehen Gründe zur Annahme, dass dies den Schutz der Identität des Hinweisgebers gefährden würde.
4.9 Besteht aufgrund der in der Verstoßmeldung gemachten Angaben der Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist oder geplant wird, kann neben anderen rechtlichen Maßnahmen auch eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft und der Polizei erstattet werden.
4.10 Im Interesse einer möglichen oder laufenden Untersuchung verpflichtet sich der Hinweisgeber, keine Informationen über den Hinweis, das Bestehen oder den Verlauf der Untersuchung preiszugeben.
4.11 Die Verstoßmeldung wird für 3 (drei) Jahre ab dem Datum der Rückmeldung aufbewahrt. Das Verfahren für die Aufbewahrung von Verstoßmeldungen wird per Verordnung der Regierung der Republik Estland festgelegt.